Download Reglement1. Bezeichnung Unter dem Namen BUURASCHLAU•FL führt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein einen Förderpreis für innovative Landwirtschaftsprodukte, landwirtschaftliche Dienstleistungen oder Projektideen für Produkte und Dienstleistungen in der Landwirtschaft durch. 2. Durchführung Für die operative Durchführung des Wettbewerbes (Ausschreibung, Prämierung, Information) ist das Ressort Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft der Regierung in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftsamt zuständig. 3. Ziele Der Förderpreis BUURASCHLAU•FL bezweckt
Gefragt ist die Fähigkeit, neue Lösungen zu finden, innovative Lösungen zu entwickeln und unübliche Wege einzuschlagen.Mit dem Förderpreis BUURASCHLAU•FL soll eine Bühne für Innovationen der Liechtensteiner Produzenten und Verarbeiter von Agrarprodukten und Agrardienstleistungen geschaffen werden. Der Wettbewerb versteht sich zudem als Plattform für einheimische Hersteller zur Bekanntmachung neuer Produkte. 4. Zulassungsbedingungen Für den Wettbewerb zugelassen sind folgende Personenkreise: einheimische Landwirtschaftsbetriebe
Landwirtschaftsbetriebe, landwirtschaftliche Vereine und Verbände sowie landwirtschaftsnahe Verarbeitungsbetriebe können folgenden Bereichen Wettbewerbsgesuche einreichen:
Alle Privatpersonen mit Wohnsitz in Liechtenstein sind berechtigt, Wettbewerbsgesuche zu Projektideen einzureichen. Die Anzahl der Anmeldungen pro Wettbewerbsteilnehmer ist nicht eingeschränkt. Die Palette der möglichen Wettbewerbsbeiträge kann sehr breit sein: Neben der Entwicklung innovativer Nischenprodukte oder Dienstleistungen sind auch Wettbewerbsbeiträge im Bereich der Kosteneinsparungen (Bauwerke, Energiesenkung) möglich. Beiträge, die Innovationen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit (Vermarktungsstrategien) aufzeigen sind ebenso erwünscht. Über die Zulassung zum Wettbewerb ergeht ein schriftlicher Juryentscheid an die Gesuchsteller. 5. Beurteilungskriterien Produkte, Dienstleistungen oder Projekte sind dann preiswürdig, wenn damit eine innovative Leistung geschaffen worden ist, die sich in der Praxis bereits bewährt hat oder man davon ausgehen kann, dass sich diese bewähren kann. Es soll ein langfristiger Nutzen erzielt werden: Eine merkliche Verbesserung der direkten Wertschöpfung landwirtschaftlicher Tätigkeiten, die Verbesserung der Lebensverhältnisse, die Schaffung neuer Arbeitsplätze oder die Erhaltung gefährdeter Arbeitsplätze. Es muss sich um die Planung, Erzeugung oder Umsetzung von neuen Produkten oder Dienstleistungen oder von neuen Produktionsverfahren oder besonderen Qualitäten handeln. Neu heisst, dass die Produkte, Dienstleistungen oder Projektideen nicht älter als drei Jahre sein dürfen und zuvor durch keinen anderen Anbieter auf den liechtensteinischen Markt gebracht worden sind. Daneben gelten noch folgende Bedingungen: